Ahrensburgs Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten

 Reform der Kommunalverfassung

Leitantrag zum Kreisparteitag am 15. September 2001
  Änderung der Kommunalverfassung

Mit der Einführung der Direktwahl von hauptamtlichen BürgermeisterInnen und LandrätInnen ab 1998 verbunden war eine umfassende Änderung des kommunalen Verfassungsrechts, die die Zusammenarbeit zwischen ehrenamtlichen KommunalpolitikerInnen und hauptamtlicher Verwaltung neu geregelt hat: Die willensbildende Leitungsfunktion obliegt der Gemeindevertretung bzw. dem Kreistag und die verantwortliche Ausführung der hauptamtlichen Verwaltung.

Mit einer erneuten Novellierung der Kommunalverfassung soll erreicht werden, die Rechte der ehrenamtlichen KommunalpolitikerInnen zu stärken ohne die Kompetenzen der direktgewählten hauptamtlichen Leiter der Verwaltung zu beschneiden. Diskutiert wird die Abschaffung der Direktwahl von LandrätInnen. Die SPD Stormarn unterstützt Bemühungen, die Rechte der ehrenamtlichen KommunalpolitikerInnen so zu verbessern, daß eine Zusammenarbeit von Haupt- und Ehrenamt ohne Reibungsverluste möglich ist.

Der Kreisparteitag möge beschließen:

  1. Direktwahl
 

Die Stormarner SPD hält die Abschaffung der Direktwahl von hauptamtlichen BürgermeisterInnen und LandrätInnen derzeit nicht für geboten.

Sie lehnt die Direktwahl von ehrenamtlichen BürgermeisterInnen ab.

Die Qualifikationsvoraussetzungen für BewerberInnen B die `für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung, SachkundeA - müssen beibehalten werden.

Die Länge der Amtszeit von mindestens sechs und maximal acht Jahren bleibt unverändert. Um eine generelle Amtszeit von sechs Jahren einzuführen, soll die beamtenrechtliche Absicherung geprüft werden.

Das Quorum für die Einleitung eines Abwahlverfahrens gegen den/die direktgewählte/n BürgermeisterIn bzw. Landrat/Landrätin und für das Abwahlverfahren selbst soll jeweils 20 % der Wahlberechtigten betragen.

Das Quorum der Gemeindevertretung bzw. des Kreistags von mindestens Zweidrittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder bleibt unverändert.

Nach Einleitung eines Abwahlverfahrens ist der/die leitende Hauptverwaltungsbeamte bis zum Abschluß des Verfahrens von seinen Dienstgeschäften suspendiert. Die Gemeindevertretung/Der Kreistag kann mit 2/3-Mehrheit die Fortführung der Dienstgeschäfte beschließen.

  2. Hauptausschuß
 

Die Wiedereinführung des Magistrats bzw. Kreisausschusses oder Erweiterung der Kompetenzen des Hauptausschusses zum verwaltungsleitenden Organ mit dem Landrat/rätin bzw. BürgermeisterIn als `geborenenA Vorsitzenden lehnt die Stormarner SPD ab, am Trennungsprinzip zwischen Verwaltung und Politik wird festgehalten. Die Organstellung des direktgewählten leitenden Hauptverwaltungsbeamten soll erhalten bleiben. Statt dessen soll die Kontrollfunktion durch den Hauptausschuß verbessert und Vorgaben für das Berichtswesen gemacht werden, die den leitenden Hauptverwaltungsbeamten verpflichten, Informationen und Berichte vorzulegen. Der Hauptausschuss erhält kein Weisungsrecht gegenüber dem Landrat / Bürgermeister.

Das Widerspruchsrecht des leitenden Hauptverwaltungsbeamten wegen Gefährdung des `Wohles der Gemeinde/des KreisesA wird gestrichen.

Die Kontrollfunktion des Hauptausschusses gegenüber der Verwaltung soll verbessert werden. Die Kompetenzen der Fachausschüsse bleiben davon unberührt, sie sollen beibehalten werden. Die Kreistage/Gemeindevertretungen regeln das Nähere in der Hauptsatzung.

Durch Regelung in der Hauptsatzung können dem Hauptausschuß durch Beschluß des Kreistags/der Gemeindevertretung weitere Kompetenzen zugewiesen werden

Bei unterschiedlichen Beschlußfassungen von Fachausschüssen koordiniert der Hauptausschuß (jetzige Regelung), falls keine Einigung zustande kommt, soll der Hauptausschuß eine zusätzliche Empfehlung an den Kreistag/die Gemeindevertretung geben können.

Der Hauptausschuß bekommt ein eigenes Antragsrecht zur Tagesordnung des Kreistags/der Gemeindevertretung.

Einführung einer Berichts- und Auskunftspflicht des/der leitenden HauptverwaltungsbeamtIn über Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung, insbesondere bei sich für den Kreis/die Gemeinde ergebenden Konsequenzen (Personal, Haushalt)

Entscheidung des Hauptausschusses über die dem leitenden Hauptverwaltungsbeamten direkt unterstellten Leitungspositionen in der Verwaltung. Aus der bisherigen `KannA-Bestimmung soll eine `MußA-Bestimmung werden. Für den Kreistag/die Gemeindevertretung wird ein Vetorecht gegen die Ausgestaltung der Organisation im Leitungsbereich der Verwaltung eingeführt.

Verbesserung des Berichtswesens:

Verbindliche Berichtspflicht über die Umsetzung von Beschlüssen des Kreistags/der Gemeindevertretung und der Fachausschüsse und deren Auswirkungen auf Budget/Haushaltsplanung; Abgleich tatsächlicher Entwicklungen zu vorliegenden Fachplanungen; Zustand der öffentlichen Einrichtungen; allgemeiner Verwaltungs- und Personalbericht; Mengen, Qualität und Kosten der erbrachten Verwaltungsleistung.

Sanktionsmöglichkeiten durch Kreistag/Gemeindevertretung und/oder Hauptausschuß, wenn die Verwaltung Beschlüsse nicht umgesetzt hat und Klarstellung im Gesetz, welche beamtenrechtlichen Maßnahmen eingeleitet werden können.

Antragsbefugnis des Hauptausschusse beim Disziplinarvorgesetzten zur Einleitung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen gegen den/die BürgermeisterIn/Landrat/rätin.

  3. Repräsentation des Kreises/der Gemeinde
  Bei öffentlichen Anlässen wird der Kreis/die Gemeinde - wie bisher - durch KreispräsidentIn/BürgervorsteherIn und durch LandrätIn/BürgermeisterIn vertreten. Näheres soll durch die Hauptsatzung geregelt werden.
  4. Stärkung bürgerschaftlicher Rechte
 

Die jetzigen Regelungen zur Beteiligung von BürgerInnen an wichtigen Selbstverwaltungsaufgaben (Bürgerentscheid, Bürgerbegehren) sollen beibehalten werden.

Die Einwohnerfragestunde wird bei öffentlichen Sitzungen des Kreistags/der Gemeindevertretung, auch vor jedem Tagesordnungspunkt, verbindlich festgelegt. Weitere Einzelheiten dazu regelt die Geschäftsordnung.

  5. Beiräte
 

Das Antrags- und Rederecht von Beiräten soll verbindlich geregelt werden und nicht mehr im Ermessen der jeweiligen Kommune liegen. Außerdem soll geregelt werden, daß außer dem/der Vorsitzenden auf Beschluß des Beirates eine Stellvertretung delegiert werden kann.

Ortsbeiräte sind frühzeitig vor der Beratung und Beschlußfassung in den Fachausschüssen zu beteiligen.

  6. Entschädigungsverordnung
  Eine gesetzliche Vorgabe ist weiterhin notwendig. Es reicht aus, Mindeststandards festzulegen und die weitere Regelung dem Kreistag/der Gemeindevertretung in eigener Kompetenz zu übertragen.
  7. Gleichstellungsbeauftragte
 

Gleichstellungsbeauftragte werden von der Gemeindevertretung/dem Kreistag bzw. dem Amtsausschuß bestellt. Um die unabhängige Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten, soll für den Widerruf der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten eine Begründungspflicht eingeführt werden.