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Die Wiedereinführung des Magistrats bzw. Kreisausschusses
oder Erweiterung der Kompetenzen des Hauptausschusses zum verwaltungsleitenden
Organ mit dem Landrat/rätin bzw. BürgermeisterIn als `geborenenA
Vorsitzenden lehnt die Stormarner SPD ab, am Trennungsprinzip zwischen
Verwaltung und Politik wird festgehalten. Die Organstellung des
direktgewählten leitenden Hauptverwaltungsbeamten soll erhalten bleiben.
Statt dessen soll die Kontrollfunktion durch den Hauptausschuß verbessert und
Vorgaben für das Berichtswesen gemacht werden, die den leitenden
Hauptverwaltungsbeamten verpflichten, Informationen und Berichte vorzulegen.
Der Hauptausschuss erhält kein Weisungsrecht gegenüber dem Landrat /
Bürgermeister.
Das Widerspruchsrecht des leitenden Hauptverwaltungsbeamten
wegen Gefährdung des `Wohles der Gemeinde/des KreisesA wird gestrichen.
Die Kontrollfunktion des Hauptausschusses gegenüber der
Verwaltung soll verbessert werden. Die Kompetenzen der Fachausschüsse bleiben
davon unberührt, sie sollen beibehalten werden. Die
Kreistage/Gemeindevertretungen regeln das Nähere in der Hauptsatzung.
Durch Regelung in der Hauptsatzung können dem
Hauptausschuß durch Beschluß des Kreistags/der Gemeindevertretung weitere
Kompetenzen zugewiesen werden
Bei unterschiedlichen Beschlußfassungen von
Fachausschüssen koordiniert der Hauptausschuß (jetzige Regelung), falls
keine Einigung zustande kommt, soll der Hauptausschuß eine zusätzliche
Empfehlung an den Kreistag/die Gemeindevertretung geben können.
Der Hauptausschuß bekommt ein eigenes Antragsrecht zur
Tagesordnung des Kreistags/der Gemeindevertretung.
Einführung einer Berichts- und Auskunftspflicht des/der
leitenden HauptverwaltungsbeamtIn über Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung,
insbesondere bei sich für den Kreis/die Gemeinde ergebenden Konsequenzen
(Personal, Haushalt)
Entscheidung des Hauptausschusses über die dem leitenden
Hauptverwaltungsbeamten direkt unterstellten Leitungspositionen in der
Verwaltung. Aus der bisherigen `KannA-Bestimmung soll eine `MußA-Bestimmung
werden. Für den Kreistag/die Gemeindevertretung wird ein Vetorecht gegen die
Ausgestaltung der Organisation im Leitungsbereich der Verwaltung eingeführt.
Verbesserung des Berichtswesens:
Verbindliche Berichtspflicht über die Umsetzung von
Beschlüssen des Kreistags/der Gemeindevertretung und der Fachausschüsse und
deren Auswirkungen auf Budget/Haushaltsplanung; Abgleich tatsächlicher
Entwicklungen zu vorliegenden Fachplanungen; Zustand der öffentlichen
Einrichtungen; allgemeiner Verwaltungs- und Personalbericht; Mengen, Qualität
und Kosten der erbrachten Verwaltungsleistung.
Sanktionsmöglichkeiten durch Kreistag/Gemeindevertretung
und/oder Hauptausschuß, wenn die Verwaltung Beschlüsse nicht umgesetzt hat
und Klarstellung im Gesetz, welche beamtenrechtlichen Maßnahmen eingeleitet
werden können.
Antragsbefugnis des Hauptausschusse beim
Disziplinarvorgesetzten zur Einleitung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen
gegen den/die BürgermeisterIn/Landrat/rätin.
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