Ahrensburgs SozialdemokratInnen:

Satzung des SPD-Ortsvereins Ahrensburg


I. Allgemeínes

§ 1 Bereich und Sitz

1.1 Der Ortsverein Ahrensburg der SPD umfaßt das Stadtgebiet Ahrensburg.

1.2 Der Sitz des Ortsvereins ist Ahrensburg.

§ 2 Parteizugehörigkeit

2.1 Für die Parteizugehörigkeit gelten die Bestimmungen des Organisationsstatuts der SPD und die Satzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein in der SPD.

§ 3 Organe

Organe des Ortsvereins sind

3.1 die Ortsvereinsversammlung

3.2 der Ortsvereinsvorstand

3.3 die Kassenprüfer

II. Die Ortsvereinsversammlung

§ 4 Stellung und Aufgaben

4.1 Die Ortsvereinsversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereins Ahrensburg der SPD. 4.2 Sie ist für alle Fragen politischer, organisatorischer und personeller Art innerhalb des Ortsvereins zuständig, insbesondere für:

4.2.1 die Wahl und Kontrolle des Ortsvereinsvorstandes

4.2.2 die Wahl und Kontrolle der Kassenprüfer

4.2.3 die Nominierung der Kandidaten für die Stadtverordnetenversammlung sowie Vorschläge ftlr die Wahlen zum Kreistaq

4.2.4 die Wahl der Gelegierten zu Kreisparteitagen sowie der Kandidaten zu den Landesparteitagen

4.2.5 Die Beratung und Beschlußfassung über alle vorliegenden Anträge

4.3 Die Ortsvereinsversammlung ist berechtigt, jeden Funktions- und Mandatsträger des Ortsvereins vor die Versammlung zu laden und von ihm Rechenschaft über seine Tätigkeit in und für die Partei zu verlangen.

4.4 Die Ortsvereinsversammlung kann für bestimmte Aufgaben oder -bereiche Arbeitskreise oder Ausschüsse errichten.

§ 5 Einberufung und Tagung

5.1 Die Ortsvereinsversammlung ist vom Ortsvereinsvorstand mindestens 10 mal im Jahr, möglichst in jedem Kalendermonat, einzuberufen. Sie ist vor jedem Kreisparteitag und jeder Wahlkreisversammlung einzuberufen, sowie dann, wenn mindestens 50 Mitglieder sie beim Ortsvereinsvorstand beantragen.

5.2 Die Einberufung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung in der Regel sieben, mindestens aber 3 Tage vorher schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen. Die Ortsvereinsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine dreiköpfige Versammlungsleitung, von der mindestens ein Mitglied weder Funktions- noch Mandatsträger auf Ortsvereinsebene sein darf. Die Ortsvereinsversammlung beschließt die Tagesordnung.

Die Eröffnung der Versammlung erfolgt durch ein Mitglied des Ortsvereinsvorstandes.

5.3 Die Ortsvereinsversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und solange die Hälfte der in der Teilnehmerliste eingetragenen Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfähigkeit wird auf Antrag festgestellt.

5.4 Über die Ortsvereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das mindestens die Teilnehmerliste, die Tagesordnung, die gefaßten Beschlüsse in Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse enthält. Die Protokolle sind beim Vorsitzenden aufzubewahren und bei Neuwahlen zu übergeben. Die Beschlüsse der Ortsvereinsversammlung sind in einem gesonderten Beschlußbuch zu sammeln.

§ 6 Anträge und Abstimmungen

6.1 Alle Anträge an die Ortsvereinsversammlung müssen schriftlich der Versammlung vorgelegt werden.

6.2 Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Ortsvereins.

6.3 Die Ortsvereinsversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung, soweit diese Satzung oder das Parteiengesetz keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 7 Wahlen für die Organe

7.1 Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden sind.

7.2 Wahlen erfolgen geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit aller Stimmen erhält.

7.3 Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.

7.4 Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

7.5 In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist (Listenwahlen), können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der zu wählenden aus der Vorschlagsliste gewählt ist.

7.6 Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit gilt 7.4 entsprechend.

7.7 Die Ortsvereinsversammlung hat das Recht, jedem Kandidaten Fragen zu stellen. Vor jeder Wahl kann eine Personaldebatte stattfinden.

III. Der Ortsvereinsvorstand

§ 8 Zusammensetzung und Stellung

8.1 Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:

8.1.1 dem Ortsvereinsvorsitzenden

8.1.2 dem Ersten Stellvertreter, der für Organisation, und dem Zweiten Stellvertreter, der für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig ist.

8.1.3 dem Schriftführer

8.1.4 dem Kassierer und dem stellvertretenden Kassierer

8.1.5 weiteren Beisitzern

8.2 Der Ortsvereinsvorstand ist nur der Ortsvereinsversammlung verantwortlich. Die Ortsvereinsversammlung kann ihm oder jedem einzelnen Mitglied das Mißtrauen dadurch aussprechen, daß eine Abwahl oder nach Ablauf der Amtsperiode keine Entlastung erfolgt.

8.3 Der Ortsvereinsvorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt. Neuwahlen finden auf einer im ersten Quartal stattfindenden Ortsvereinsversammlung statt.

§ 9 Aufgaben

9.1 Aufgaben des Ortsvereinsvorstandes sind:

9.1.1 Die politische Vertretung und geschäftliche Leitung des Ortsvereins.

9.1.2 Die Durchführung der Beschlüsse der Ortsvereinsversammlung

9.1.3 Die Einberufung und Vorbereitung der Ortsvereinsversammlung

9.2 Die Ortsvereinsversammlung kann dem Ortsvereinsvorstand weitere Aufgaben zuweisen.

IV. Kassenprüfer

§ 10

10.1 Die Ortsvereinsversammlung wählt auf ein Jahr zwei Kassenprüfer, die weder dem Ortsvereinsvorstand noch dem Vorstand einer Arbeitsgemeinschaft angehören dürfen. Wiederwahl ist einmal zulässig.

10.2 Die Kasse ist halbjährlich zu prüfen. Beanstandungen sind umgehend dem Ortsvereinsvorstand zu melden.

10.3 Die Kassenprüfer haben nach Ablauf des Geschäftsjahres anhand der Bücher die Kasse rechnerisch und sachlich zu prüfen und der Ortsvereinsversammlung anschließend einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

V. Schlußbestimmungen

§ 11 Öffentlichkeit

Alle Gremien des Ortsvereins tagen parteiöffentlich. Auf Antrag kann ein Gremium diese Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen.

§ 12 Änderungen der vorliegenden Satzung bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder und sind nur zulässig, sofern sie auf der vorläufigen Tagesordnung der Ortsvereinsversammlung angekündigt worden sind.

§ 13 Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Ortsvereinsversammlung am 25.4.1972 in Kraft.


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Zuletzt geändert am 26. Mai 2003 21:14 | Nachrichten an die SPD Ahrensburg