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  Die Satzung des SDP-Ortsvereins Ahrensburg
 

I. Allgemeínes

§ 1 Bereich und Sitz

1.1 Der Ortsverein Ahrensburg der SPD umfasst das Stadtgebiet Ahrensburg.

1.2 Der Sitz des Ortsvereins ist Ahrensburg.

§ 2 Parteizugehörigkeit

2.1 Für die Parteizugehörigkeit gelten die Bestimmungen des Organisationsstatuts der SPD und die Satzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein in der SPD.

§ 3 Organe

Organe des Ortsvereins sind

3.1 die Ortsvereinsversammlung

3.2 der Ortsvereinsvorstand

3.3 die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer

II. Die Ortsvereinsversammlung

§ 4 Stellung und Aufgaben

4.1 Die Ortsvereinsversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereins Ahrensburg der SPD. 
4.2 Sie ist für alle Fragen politischer, organisatorischer und personeller Art innerhalb des Ortsvereins zuständig, insbesondere für:

4.2.1 die Wahl und Kontrolle des Ortsvereinsvorstandes

4.2.2 die Wahl und Kontrolle der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer

4.2.3 die Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Stadtverordnetenversammlung sowie Vorschläge für die Wahlen zum Kreistag

4.2.4 die Wahl der Delegierten zu Kreisparteitagen sowie der Kandidatinnen und Kandidaten zu den Landesparteitagen

4.2.5 Die Beratung und Beschlussfassung über alle vorliegenden Anträge

4.3 Die Ortsvereinsversammlung ist berechtigt, jede Funktions- und Mandatsträgerin und jeden Funktions- und Mandatsträger des Ortsvereins vor die Versammlung zu laden und von ihr oder ihm Rechenschaft über ihre oder seine Tätigkeit in und für die Partei zu verlangen.

4.4 Die Ortsvereinsversammlung kann für bestimmte Aufgaben oder -bereiche Arbeitskreise oder Ausschüsse errichten.

§ 5 Einberufung und Tagung

5.1 Die Ortsvereinsversammlung ist vom Ortsvereinsvorstand mindestens 6 mal im Jahr, jedoch mindestens 1 x im Quartal, einzuberufen. Sie ist vor jedem Kreisparteitag und jeder Wahlkreisversammlung einzuberufen, sowie dann, wenn mindestens 10% der Mitglieder sie beim Ortsvereinsvorstand beantragen.

5.2 Die Einberufung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung in der Regel sieben, mindestens aber 3 Tage vorher schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen. Die Ortsvereinsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung , von der mindestens ein Mitglied weder Funktions- und Mandatsträgerin oder Funktions- und Mandatsträger auf Ortsvereinsebene sein darf. Die Ortsvereinsversammlung beschließt die Tagesordnung. Die Eröffnung der Versammlung erfolgt durch ein Mitglied des Ortsvereinsvorstandes.

5.3 Die Ortsvereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und solange die Hälfte der in der Teilnehmerliste eingetragenen Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag festgestellt.

5.4 Über die Ortsvereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das mindestens die Teilnehmerliste, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse in Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse enthält. Die Protokolle sind bei der oder dem Vorsitzenden aufzubewahren und bei Neuwahlen zu übergeben. 

§ 6 Anträge und Abstimmungen

6.1 Alle Anträge an die Ortsvereinsversammlung müssen schriftlich der Versammlung vorgelegt werden.

6.2 Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Ortsvereins.

6.3 Die Ortsvereinsversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung, soweit diese Satzung oder das Parteiengesetz keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 7 Wahlen für die Organe

7.1 Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden sind.

7.2 Wahlen erfolgen geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit aller Stimmen erhält.

7.3 Erhält keiner der Kandidatinnen oder Kandidaten die Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.

7.4 Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

7.5 In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist (Listenwahlen), können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen oder Kandidaten gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der zu wählenden aus der Vorschlagsliste gewählt ist.

7.6 Gewählt sind die Kandidatinnen oder Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit gilt 7.4 entsprechend.

7.7 Die Ortsvereinsversammlung hat das Recht, jeder Kandidatinnen und jedem Kandidaten Fragen zu stellen. Vor jeder Wahl kann eine Personaldebatte stattfinden.

III. Der Ortsvereinsvorstand

§ 8 Zusammensetzung und Stellung

8.1 Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:

8.1.1 der oder dem Ortsvereinsvorsitzenden

8.1.2 der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden

8.1.3 dem Schriftführer

8.1.4 der Kassiererin oder dem Kassierer 

8.1.5 bis zu fünf Beisitzerinnen oder Beisitzern

8.2 Der Ortsvereinsvorstand ist nur der Ortsvereinsversammlung verantwortlich. Die Ortsvereinsversammlung kann ihm oder jedem einzelnen Mitglied das Misstrauen dadurch aussprechen, dass eine Abwahl oder nach Ablauf der Amtsperiode keine Entlastung erfolgt.

8.3 Der Ortsvereinsvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei werden die Positionen nach 8.1.1 und 8.1.3 sowie die Positionen nach 8.1.2 und 8.1.4 jeweils gemeinsam alternierend gewählt.

Neuwahlen finden auf einer Ortsvereinsversammlung im ersten Quartal des Jahres statt.

§ 9 Aufgaben

9.1 Aufgaben des Ortsvereinsvorstandes sind:

9.1.1 Die politische Vertretung und geschäftliche Leitung des Ortsvereins.

9.1.2 Die Durchführung der Beschlüsse der Ortsvereinsversammlung

9.1.3 Die Einberufung und Vorbereitung der Ortsvereinsversammlung

9.2 Die Ortsvereinsversammlung kann dem Ortsvereinsvorstand weitere Aufgaben zuweisen.

IV. Kassenprüferinnen und Kassenprüfer

§ 10

10.1 Die Ortsvereinsversammlung wählt auf ein Jahr zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die weder dem Ortsvereinsvorstand noch dem Vorstand einer Arbeitsgemeinschaft angehören dürfen. Wiederwahl ist einmal zulässig.

10.2 Die Kasse ist halbjährlich zu prüfen. Beanstandungen sind umgehend dem Ortsvereinsvorstand zu melden.

10.3 Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer haben nach Ablauf des Geschäftsjahres anhand der Bücher die Kasse rechnerisch und sachlich zu prüfen und der Ortsvereinsversammlung anschließend einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

V. Schlußbestimmungen

§ 11 Öffentlichkeit

Alle Gremien des Ortsvereins tagen parteiöffentlich. Auf Antrag kann ein Gremium diese Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen.

§ 12 Änderungen der vorliegenden Satzung bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder und sind nur zulässig, sofern sie auf der vorläufigen Tagesordnung der Ortsvereinsversammlung angekündigt worden sind.

§ 13 Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Ortsvereinsversammlung am 25.4.1972 in Kraft.

  Änderungen

 

Ahrensburg, den 27.03.02

- § 5 und § 8 geändert am 27.03.02

 

Ahrensburg, den 25.5.1992 abgeschrieben

  • - danach waren § 8.1.4 Nov.74 geändert (2 Kassierer statt 1)

  • - § 8.1.5 Dez.75 geändert (keine feste Beisitzerzahl)

  • - § 8.1.4 Febr.84 geändert 1 Kassierer statt 2)

  • - § 8.4 Febr.85 geändert (I. Quartal statt Januar)

  • - § 8.1.4 April 87 geändert 2 Kassierer statt 1)