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I. Allgemeínes
§ 1 Bereich und Sitz
1.1 Der Ortsverein Ahrensburg der SPD umfasst
das Stadtgebiet Ahrensburg.
1.2 Der Sitz des Ortsvereins ist Ahrensburg.
§ 2 Parteizugehörigkeit
2.1 Für die Parteizugehörigkeit gelten die
Bestimmungen des Organisationsstatuts der SPD und die Satzung
des Landesverbandes Schleswig-Holstein in der SPD.
§ 3 Organe
Organe des Ortsvereins sind
3.1 die Ortsvereinsversammlung
3.2 der Ortsvereinsvorstand
3.3 die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer
II. Die Ortsvereinsversammlung
§ 4 Stellung und Aufgaben
4.1 Die Ortsvereinsversammlung ist das
oberste Organ des Ortsvereins Ahrensburg der SPD.
4.2 Sie ist
für alle Fragen politischer, organisatorischer und
personeller Art innerhalb des Ortsvereins zuständig,
insbesondere für:
4.2.1 die Wahl und Kontrolle des
Ortsvereinsvorstandes
4.2.2 die Wahl und Kontrolle der
Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer
4.2.3 die Nominierung der Kandidatinnen
und Kandidaten für
die Stadtverordnetenversammlung sowie Vorschläge für
die Wahlen zum Kreistag
4.2.4 die Wahl der Delegierten zu
Kreisparteitagen sowie der Kandidatinnen und Kandidaten zu den
Landesparteitagen
4.2.5 Die Beratung und Beschlussfassung
über alle vorliegenden Anträge
4.3 Die Ortsvereinsversammlung ist
berechtigt, jede Funktions- und Mandatsträgerin und jeden Funktions- und Mandatsträger
des
Ortsvereins vor die Versammlung zu laden und von ihr oder ihm
Rechenschaft über ihre oder seine Tätigkeit in und für die Partei zu
verlangen.
4.4 Die Ortsvereinsversammlung kann für
bestimmte Aufgaben oder -bereiche Arbeitskreise oder
Ausschüsse errichten.
§ 5 Einberufung und Tagung
5.1 Die Ortsvereinsversammlung ist vom
Ortsvereinsvorstand mindestens 6 mal im Jahr, jedoch mindestens 1 x im
Quartal, einzuberufen. Sie ist vor jedem Kreisparteitag und jeder
Wahlkreisversammlung einzuberufen, sowie dann, wenn mindestens 10% der
Mitglieder sie beim Ortsvereinsvorstand beantragen.
5.2 Die Einberufung hat unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung in der Regel sieben, mindestens aber 3 Tage vorher
schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen. Die Ortsvereinsversammlung
wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung , von der mindestens ein
Mitglied weder Funktions- und Mandatsträgerin oder Funktions- und
Mandatsträger auf Ortsvereinsebene sein darf. Die Ortsvereinsversammlung
beschließt die Tagesordnung. Die Eröffnung der Versammlung erfolgt durch
ein Mitglied des Ortsvereinsvorstandes.
5.3 Die Ortsvereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und
solange die Hälfte der in der Teilnehmerliste eingetragenen
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird auf
Antrag festgestellt.
5.4 Über die Ortsvereinsversammlung ist ein
Protokoll zu führen, das mindestens die Teilnehmerliste, die
Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse in Wortlaut und die
Abstimmungsergebnisse enthält. Die Protokolle sind bei der oder dem
Vorsitzenden aufzubewahren und bei Neuwahlen zu übergeben.
§ 6 Anträge und Abstimmungen
6.1 Alle Anträge an die
Ortsvereinsversammlung müssen schriftlich der Versammlung
vorgelegt werden.
6.2 Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des
Ortsvereins.
6.3 Die Ortsvereinsversammlung entscheidet
mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung, soweit diese
Satzung oder das Parteiengesetz keine andere Mehrheit
vorschreibt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 7 Wahlen für die Organe
7.1 Wahlen können nur stattfinden, wenn sie
in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden sind.
7.2 Wahlen erfolgen geheim. Gewählt ist, wer
die Mehrheit aller Stimmen erhält.
7.3 Erhält keiner der Kandidatinnen oder Kandidaten die
Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer
Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.
7.4 Bei Stimmengleichheit findet eine
Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
7.5 In Wahlgängen, in denen gleichzeitig
mehr als eine Person zu wählen ist (Listenwahlen), können
auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen oder Kandidaten gewählt
werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist
gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der zu
wählenden aus der Vorschlagsliste gewählt ist.
7.6 Gewählt sind die Kandidatinnen oder Kandidaten mit der
höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit gilt 7.4
entsprechend.
7.7 Die Ortsvereinsversammlung hat das Recht,
jeder Kandidatinnen und jedem Kandidaten Fragen zu stellen. Vor jeder Wahl kann eine
Personaldebatte stattfinden.
III. Der Ortsvereinsvorstand
§ 8 Zusammensetzung und Stellung
8.1 Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
8.1.1 der oder dem Ortsvereinsvorsitzenden
8.1.2 der oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden
8.1.3 dem Schriftführer
8.1.4 der Kassiererin oder dem Kassierer
8.1.5 bis zu fünf Beisitzerinnen oder Beisitzern
8.2 Der Ortsvereinsvorstand ist nur der
Ortsvereinsversammlung verantwortlich. Die
Ortsvereinsversammlung kann ihm oder jedem einzelnen Mitglied
das Misstrauen dadurch aussprechen, dass eine Abwahl oder
nach Ablauf der Amtsperiode keine Entlastung erfolgt.
8.3 Der Ortsvereinsvorstand wird auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Dabei werden die Positionen nach 8.1.1 und 8.1.3
sowie die Positionen nach 8.1.2 und 8.1.4 jeweils gemeinsam alternierend
gewählt.
Neuwahlen finden auf einer
Ortsvereinsversammlung im ersten Quartal des Jahres statt.
§ 9 Aufgaben
9.1 Aufgaben des Ortsvereinsvorstandes sind:
9.1.1 Die politische Vertretung und
geschäftliche Leitung des Ortsvereins.
9.1.2 Die Durchführung der Beschlüsse
der Ortsvereinsversammlung
9.1.3 Die Einberufung und Vorbereitung
der Ortsvereinsversammlung
9.2 Die Ortsvereinsversammlung kann dem
Ortsvereinsvorstand weitere Aufgaben zuweisen.
IV. Kassenprüferinnen und Kassenprüfer
§ 10
10.1 Die Ortsvereinsversammlung wählt auf
ein Jahr zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die weder dem
Ortsvereinsvorstand noch dem Vorstand einer
Arbeitsgemeinschaft angehören dürfen. Wiederwahl ist einmal
zulässig.
10.2 Die Kasse ist halbjährlich zu prüfen.
Beanstandungen sind umgehend dem Ortsvereinsvorstand zu
melden.
10.3 Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer haben nach Ablauf des
Geschäftsjahres anhand der Bücher die Kasse rechnerisch und
sachlich zu prüfen und der Ortsvereinsversammlung
anschließend einen schriftlichen Rechenschaftsbericht
vorzulegen.
V. Schlußbestimmungen
§ 11 Öffentlichkeit
Alle Gremien des Ortsvereins tagen
parteiöffentlich. Auf Antrag kann ein Gremium diese
Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen.
§ 12 Änderungen der vorliegenden Satzung
bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder und sind nur
zulässig, sofern sie auf der vorläufigen Tagesordnung der
Ortsvereinsversammlung angekündigt worden sind.
§ 13 Diese Satzung tritt nach Annahme durch die
Ortsvereinsversammlung am 25.4.1972 in Kraft.
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