SATZUNG

Satzung des SPD-Kreisverbands Stormarn – Stand 08.09.2020

§ 1 Allgemeines

(1) Der Kreisverband Stormarn der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands umfasst das Gebiet des Kreises Stormarn. (2) Er ist Unterbezirk im Sinne des Organisationsstatuts der SPD.
(3) Sein Sitz ist Bad Oldesloe

§ 2 Parteizugehörigkeit

Für die Mitgliedschaft in der SPD gelten die Bestimmungen des Organisationsstatuts der SPD in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Gliederung

(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsvereine.
(2) Ein Ortsverein umfasst das Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden. Er kann auch das Gebiet eines Amtes umfassen (Amts- Ortsverein). Es sollen mindestens zehn Mitglieder vorhanden sein.
(3) über die Abgrenzung der Ortsvereine entscheidet der Kreisvorstand nach politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit.
(4) unterhalb der Ebene eines Ortsvereins können Ortsabteilungen gebildet werden

§ 4 Parteiämter

(1) Für Parteiämter gelten die Vorschriften des Organisationsstatuts und der Satzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein. (2) In Funktionen der Partei müssen Frauen und Männer mindestens zu je 40 Prozent vertreten sein.
In Funktionen der Partei sollen mindestens 10 Prozent Vertreter*nnen im Juso-Alter vertreten sein.
(3) Mitglieder, die öffentliche Wahlämter oder Mandate innehaben, leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge (Mandatsträgerbeiträge). Die Regelungen der jeweils geltenden Finanzordnung (FO) der Partei sind anzuwenden.

§ 5 Geschäftsjahr und Berichterstattung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Kreisvorstand erstellt einen Kassenbericht, der jeweils bis 15. Februar des folgenden Jahres an den Landesverband versandt wird. Darüber hinaus wird alle 2 Jahre dem Kreisparteitag ein schriftlicher Geschäftsbericht vorgelegt.

§ 6 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind:
– der Kreisparteitag
– der außerordentliche Kreisparteitag – der Kreisvorstand
– die Revisor*nnen
– die Schiedskommission

II. Der Kreisparteitag

§ 7 Stellung und Aufgaben

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes Stormarn der SPD.
(2) Der Kreisparteitag ist zuständig für alle politischen, organisatorischen und personellen Entscheidungen auf Kreisebene.
(3) Der Kreisparteitag kontrolliert die Zusammenarbeit des Kreisvorstandes mit dem Landesverband, benachbarten Kreisverbänden, den Ortsvereinen und den Arbeitsgemeinschaften der SPD sowie den Gewerkschaften und befreundeten Verbänden.
(4) Der Kreisparteitag ist insbesondere zuständig für
– die Beschlussfassung über die Satzung des Kreisverbandes
– die Wahl und Kontrolle des Kreisvorstandes
– die Wahl und Kontrolle der Revisor*nnen
– die Wahl der Schiedskommission
– die Wahl und Kontrolle der Delegierten zum Landesparteitag
– die Entgegennahme und Diskussion der Berichte der Funktions- und Mandatsträger*nnen
– die Beratung und Beschlussfassung über die Anträge.

(5) Der Kreisparteitag ist berechtigt, jede*n Funktions- und Mandatsträger*n im Kreisverband über ihre Tätigkeit für und in der Partei zu befragen.
(6) Für Kreiswahlkonferenzen gelten darüber hinaus die jeweils gültigen Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes.

§ 8 Zusammensetzung

(1) Der Kreisparteitag besteht aus den Delegierten der Ortsvereine, der Arbeitsgemeinschaften des Kreisverbandes, der Projektgruppen des Kreisverbandes und der Foren des Kreisverbandes.
Jeder Ortsverein entsendet
– bei 10 oder weniger Mitgliedern einen Delegierten

– bei 11 bis 30 Mitgliedern zwei Delegierte
– darüber hinaus pro angefangene 30 Mitglieder einen Delegierten
Ortsvereine, die sich nach § 3 zusammenschließen, erhalten für den Zeitraum von drei Jahren ein zusätzliches Grundmandat. Jede/s Arbeitsgemeinschaft, Forum, Projektgruppe entsendet zwei Delegierte. Diese dürfen nicht gleichzeitig Delegierte in ihrem Ortsverein sein.
(2) Die Delegierten dürfen für längstens zwei Jahre gewählt werden.
(3) Delegierte mit beratender Stimme sind
– die Mitglieder des Kreisvorstandes
– die Revisor*nnen
– die Mitglieder der Kreistagsfraktion
– die MdL und MdB des Kreisverbandes
– die hauptamtlichen Mitarbeiter*nnen
– die Stormarner Mitglieder des Landesvorstandes
– die Stormarner Mitglieder des Landesparteirates
sofern sie nicht bereits Delegierte nach §8(1) sind.

§9 Einberufung und Tagung

(1) Ein Kreisparteitag findet mindestens einmal im Jahr statt. Er soll vor jedem Landes- und Bundesparteitag so rechtzeitig einberufen werden, dass die Anträge des Kreisparteitages fristgerecht eingereicht werden können.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Kreisvorstand, schriftlich durch Versand oder in digitaler Form
(3) Die Einberufung zu einem ordentlichen Kreisparteitag erfolgt unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 6 Wochen vorher.

(4) Die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitags erfolgt
– auf Beschluss des Kreisvorstands (2/3-Mehrheit) oder
– auf Antrag von mindestens 5 Ortsvereinen und / oder Arbeitsgemeinschaften,
Foren, Projektgruppen.
Die Ladungsfrist beträgt bei gleichzeitiger Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen.

(5) Der Kreisparteitag wählt ein vierköpfiges Präsidium, dem kein Mitglied des Kreisvorstandes angehören soll. Er beschließt die Tagesordnung. Die Eröffnung des Kreisparteitages und die Leitung der Wahl des Präsidiums erfolgt durch ein Mitglied des Kreisvorstandes. (6) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
(7) über den Kreisparteitag ist ein Protokoll zu führen, das mindestens enthalten muss: Tag, Ort, Tagesordnung, Beschlüsse im Wortlaut, Abstimmungs- und Wahlergebnisse. Beschlüsse sind durch zwei Präsidiumsmitglieder zu beurkunden. Das Protokoll ist spätestens acht Wochen nach dem Kreisparteitag an die Ortsvereine, Arbeitsgruppen, Projektgruppen und Foren schriftlich durch Versand oder in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn ihm nicht spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe widersprochen wird. Über Widersprüche entscheidet der nächste Kreisparteitag.

§ 10 Anträge und Abstimmungen

(1) Alle Anträge und Berichte müssen mindestens drei Wochen vor dem Kreisparteitag beim Kreisvorstand eingegangen sein. Sie müssen den Delegierten mindestens zwei Wochen vor dem Kreisparteitag über den Ortsverein schriftlich durch Versand oder in digitaler Form bekannt gegeben werden.
(2) Antragsberechtigt sind:

– jeder Ortsverein
– der Kreisvorstand
– Arbeitsgemeinschaften, sofern sie im Kreisverband vertreten sind,
Projektgruppen und Foren
– die Revisor*nnen für ihre Aufgabenbereiche
(3) Initiativanträge zu aktuellen, dringlichen Fragen, die erst während des Parteitages gestellt werden, können erst beraten werden, wenn der Kreisparteitag die Dringlichkeit bejaht.

(4) Änderungsanträge können von jeder/m Delegierten jederzeit gestellt werden.

(5) Der Kreisparteitag entscheidet in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 11 Wahlen

(1) Grundsätzlich wird bei allen Wahlen darauf geachtet, dass satzungsgemäß die Geschlechterquote eingehalten wird. Darüber hinaus soll auch die Jugendquote eingehalten werden.
(2) Für Wahlen gilt die Wahlordnung der SPD mit folgenden Ergänzungen:

(3) Die Wahl des Kreisvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:
1. der/die Kreisvorsitzende in Einzelwahl oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau, in Listenwahl,
2. zwei stellvertretende Kreisvorsitzende in Listenwahl,
3. der/die Schatzmeister/in in Einzelwahl.
(4) Die weiteren Mitglieder werden anschließend in einer Listenwahl nach § 8 der Wahlordnung der SPD gewählt. Im ersten Wahlgang ist nur gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Bei der Feststellung der für jedes Geschlecht geltenden Mindestzahl werden die in der vorhergehenden Einzelwahl gewählten Frauen und Männer berücksichtigt.
(5) Präsidium und Kommissionen können offen gewählt werden, wenn niemand widerspricht.
(6) Vor jeder Wahl findet auf Verlangen eine Personaldebatte statt.
(7) Vor jedem Landesparteitag werden Delegierte von einem Kreisparteitag neu gewählt. Dies geschieht per Listenwahl auf getrennten Listen, aber auf einem Stimmzettel.
Gewählt sind in der Reihenfolge der abgegebenen Stimmen die ersten 40% der jeweiligen Liste. Unter den verbleibenden KandidatInnen sind, unabhängig vom Geschlecht, diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Wird ein außerordentlicher Landesparteitag so kurzfristig angesetzt, dass Ladungsfristen nicht eingehalten werden können, gelten die zuletzt Gewählten als Delegierte.

III. Der Kreisvorstand

§ 12 Zusammensetzung und Stellung

(1) Der Kreisvorstand besteht aus
– dem*r Kreisvorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau,
– zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
– dem/r Schatzmeister*in
– mindestens fünf, maximal neun Beisitzer*innen.
Der Kreisparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein/e Vorsitzende*r oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen. Die Regelungen des Organisationsstatuts, der Wahl-, Schieds- und Finanzordnung, die den bzw. die Vorsitzende/n betreffen, gelten für die beiden Vorsitzenden entsprechend.
Die Aufgabenbereiche legt der Kreisvorstand fest.
(2) Positionen im Kreisvorstand müssen mit mindestens 40% Frauen und Männern und sollen mit mindestens 10 % VertreterInnen im Juso- Alter besetzt sein.
(3) Der Kreisvorstand ist nur dem Kreisparteitag verantwortlich.
(4) Er wird für die Dauer von zwei Jahren von einem Kreisparteitag gewählt.
(5) Der Kreisvorstand setzt einen geschäftsführenden Kreisvorstand ein. Seine Zuständigkeit regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes.

§ 13 Aufgaben

(1) Aufgaben des Kreisvorstandes sind insbesondere:
Die politische Organisation und geschäftliche Leitung des Kreisverbandes, die Durchführung der
Beschlüsse des Kreisparteitages, die Einberufung und Vorbereitung der Kreisparteitage.
(2) Der Kreisvorstand oder die von ihm Beauftragten können Berichte der nachgeordneten Gliederungen anfordern. Sie haben das Recht, an allen Zusammenkünften der nachgeordneten Organe beratend teilzunehmen und bei Differenzen, die die zuständigen Organe handlungsunfähig machen, eine Entscheidung herbeizuführen.
(3) Für Kassen- und Bankgeschäfte haben der Kreisvorsitzende und die Kassiererin Einzelvollmacht. Diese Befugnis kann dem hauptamtlichen Mitarbeiter durch schriftliche Einzelvollmacht der o.g. Bevollmächtigten übertragen werden.
(4) Der Kreisvorstand lädt zur Information und bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zu einer Mitgliederkonferenz ein.
(5) Der Kreisvorstand benennt in Abstimmung mit den Ortsvereinen der jeweiligen Region eine/n Beauftragten für Regionalarbeit (RegionalbetreuerIn). Die/der Regionalbetreuer*n muss nicht Mitglied des Kreisvorstandes sein.
(6) Der Kreisparteitag kann dem Vorstand weitere Aufgaben zuweisen.

IV. Die RevisorInnen

§ 14 Wahl und Aufgaben

(1) Der Kreisparteitag wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisor*nnen, die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Revisor*nnen haben die Kassengeschäfte und die wirtschaftliche Verwendung der Mittel mindestens halbjährlich zu prüfen und aufgetretene Beanstandungen dem Kreisvorstand sofort mitzuteilen.

(3) Der Bericht der Revisor*nnen, der dem Kreisparteitag schriftlich vorliegen muss, bildet die Grundlage für die Entlastung des Kreisvorstandes.

V. Schlussbestimmungen

§15 Öffentlichkeit

Alle Gremien des Kreisverbandes tagen parteiöffentlich. Auf Antrag kann diese Öffentlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten ausgeschlossen werden.
§16 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung der vorliegenden Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten eines Kreisparteitages. Sie ist nur zulässig, wenn die Änderung auf der Tagesordnung angekündigt war.

§17 Ergänzende Bestimmungen

Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen gelten die Bestimmungen: – des Parteigesetzes

– der Wahlgesetze
– des Organisationsstatutes der SPD (z.B. Beiträge, Parteizugehörigkeit, Schiedskommission usw.)
– der Wahl der Schiedskommission der SPD
– der Satzung des Landesverbandes der SPD

§18 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Beschlussfassung vom 25. November 2006 in Kraft, geändert auf dem Ordentlichen Kreisparteitag am 05. Juli 2014, geändert auf dem Ordentlichen Kreisparteitag vom 02. Juli 2016. geändert auf dem Ordentlichen Kreisparteitag vom 31.Oktober 2020.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner